Statuten Verein Mannebüro Luzern
Name
Art. 1
Unter dem Titel "Mannebüro Luzern" besteht mit Sitz in Luzern ein Verein nach Art. 60 ff ZGB. Er ist
politisch und konfessionell neutral.
Zweck
Art. 2
Das Mannebüro Luzern ist ein gemeinnütziger Zusammenschluss von Männern für Männer in der
Innerschweiz. Der Verein setzt sich ein für eine Gesellschaftskultur, in der Männer und Frauen
einander gleichberechtigt und partnerschaftlich begegnen. Der Verein bezweckt, Raum zu schaffen für
den Austausch unter Männern, für Informations-, Beratungs-, Bildungs- und Hilfsangebote. Er setzt
sich insbesondere ein für einen gewaltfreien Umgang bei Konflikten unter Männern und zwischen
Männern und Frauen.
Zur Erreichung des Vereinszwecks kann der Verein Fachstellen und Projektorganisationen führen.
Mitgliedschaft
Art. 3
Der Verein besteht aus Einzelmitgliedern, Kollektivmitgliedern, Gönnern und Gönnerinnen.
Einzelmitglieder können Männer werden, die im Sinne des Vereinszwecks aktiv mitarbeiten und/oder
die Bestrebungen des Mannebüros Luzern unterstützen wollen.
Als Kollektivmitglieder können öffentlich- oder privatrechtliche Organisationen, Ämter und Firmen
aufgenommen werden.
Gönner und Gönnerinnen können Männer und Frauen werden, welche die Bestrebungen des Mannebüros
Luzern mit einem finanziellen Beitrag unterstützen.
Art. 4
Die Mitgliedschaft erfolgt auf schriftliche Anmeldung und Einzahlung des Mitgliederbeitrages. Über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Art. 5
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod eines Mitglieds.
Bei Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages erlischt die Mitgliedschaft automatisch auf Ende des
Kalenderjahres.
Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Der Mitgliederbeitrag des laufenden Jahres ist zu bezahlen. Der
Vorstand kann ein Mitglied ausschliessen, wenn es sich den statutarischen und reglementarischen
Bestimmungen des Vereins, bzw. der zuständigen Organe widersetzt. Rekursinstanz ist die
Mitgliederversammlung. Während des Ausschlussverfahrens ruhen die Rechte und Pflichten des
Mitglieds.
Art. 6
Die Mitgliederbeiträge betragen jährlich: Fr. 50.00 für Verdienende, Fr. 35.00 für Nichtverdienende,
Fr. 70.00 für Kollektivmitglieder. Infobezüger (Nichtmitglieder) bezahlen Fr. 35.00.
Organisation
Art. 7
Die Organe des Mannebüros Luzern sind
- die Mitgliederversammlung (MV)
- der Vorstand
- die Ressorts
- die Arbeitsgruppen
- die Kontrollstelle
Die Mitgliederversammlung
Art. 8
Die MV ist das oberste Organ. Sie wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen. Das
Datum ist mindestens acht Wochen im voraus bekannt zu geben. Die Einladung zur MV mit Angabe
der Traktandenliste erfolgt mindestens drei Wochen vor der MV. Anträge der Mitglieder zur
Traktandenliste sind dem Vorstand spätestens sechs Wochen vor der MV einzureichen.
Art. 9
Eine ausserordentliche MV findet statt:
- auf Beschluss der MV
- auf Beschluss des Vorstands
- auf schriftliches Begehren eines Fünftels der Mitglieder unter Angabe der Traktanden an den
Vorstand
Art. 10
Jedes anwesende Einzel- und jedes Kollektivmitglied verfügt über eine Stimme, Stellvertretung ist nicht
gestattet. Gönner und Gönnerinnen sind nicht stimmberechtigt. Kollektivmitglieder werden nach
Möglichkeit durch Männer vertreten.
Art. 11
An der MV können nur Geschäfte beschlossen werden, die ordentlich angekündigt wurden.
Art. 12
Der MV stehen alle nicht ausdrücklich delegierten Befugnisse zu, insbesondere:
- Festsetzung und Änderung der Statuten
- Wahl des Präsidiums, des Kassiers, der übrigen Vorstandsmitglieder, sowie der Kontrollstelle
- Genehmigung des Protokolls der letzten MV
- Genehmigung des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Kontrollstellenberichtes
- Decharge des Vorstands für die Geschäftsführung
- Information über das Tätigkeitsprogramm durch den Vorstand
- Genehmigung des Budgets
- Festsetzung der Jahresbeiträge der Mitglieder
- Beschluss über den Beitritt zu anderen Organisationen
- Auflösung des Vereins "Mannebüro Luzern"
Art. 13
Die MV ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, sofern sie
statutengemäss einberufen wurde.
Art. 14
Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Abstimmung erfolgt offen, sofern
die MV nicht geheime Abstimmung beschliesst. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Präsidium.
Ausnahmen von dieser Regelung sind Beschlüsse über:
- Statutenänderungen
- Ausschlüsse von Mitgliedern
- Auflösung des Vereins "Mannebüro Luzern“
Für diese Beschlüsse ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich, die
Abstimmung erfolgt geheim, sofern nicht offene Abstimmung beschlossen wird.
Art. 15
Über den Verlauf der Versammlung wird ein Protokoll geführt, das vom Präsidium und vom Protokollführer
unterschrieben wird. Das Protokoll wird mit der Einladung zur nächsten MV verschickt.
Vorstand
Art. 16
Der Vorstand besteht aus dem Präsidium, dem Kassier und weiteren 2-5 Männern.
Das Präsidium kann auch von zwei Männern gemeinsam ausgeübt werden. Sind sich die Co-
Präsidenten bei einem Stichentscheid nicht einig, entscheidet das Los.
Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
Art. 17
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Statuten und des Leitbildes und vertritt
das Mannebüro Luzern gegen aussen. Er organisiert und überwacht die Vereinsarbeit in den Ressorts
und dokumentiert seine Tätigkeit.
Art. 18
Die Amtsperiode beträgt ein Jahr. Die Mitglieder des Vorstandes können wiedergewählt werden.
Ressorts
Art. 19
Die Ressorts übernehmen spezielle Aufgaben in der Vereinsarbeit. Die vom Vorstand gewählten
Ressortleiter können weitere Männer zur Bewältigung dieser Aufgaben beiziehen.
Arbeitsgruppen
Art. 20
Der Vorstand kann für die Bearbeitung besonderer Themen Arbeitsgruppen bilden. In diese können
auch Nichtmitglieder und Frauen aufgenommen werden.
Rechnungswesen
Art. 21
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Art. 22
Für jede Fachstelle und Projektorganisation wird eine eigene Rechnung geführt.
Art. 23
Der Verein "Mannebüro Luzern" finanziert seine Tätigkeiten durch Mitglieder- und Gönnerbeiträge,
durch Subventionen, sowie durch den Erlös aus eigenen Aktivitäten.
Art. 24
Der Verein haftet nur mit seinem Vermögen, die Mitglieder nur mit ihrem Mitgliederbeitrag.
Art. 25
Im Falle der Auflösung des Vereins wird das Vermögen in eine andere gemeinnützige, steuerbefreite
Organisation mit gleichartigem Zweck übertragen.
Kontrollstelle
Art. 26
Als Kontrollstelle für die Rechnungsführung amtieren zwei Rechnungsrevisoren.
Art. 27
Die Kontrollstelle erstattet der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht und Antrag zur Jahresrechnung.
Art. 28
Die Amtsperiode beträgt ein Jahr. Die Mitglieder sind wiederwählbar.
Auflösung
Art. 29
Die Auflösung des Vereins benötigt eine Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder an der MV.
Die Auflösungs-MV beschliesst, welcher Institution das Vereinsvermögen übergeben werden soll.
Neufassung 2006
| Co-Präsidenten: |
Aktuar: |
Daniel Amman, Ivo Graf
|
Ivo Graf
|